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Grundsteuer - Pflicht zur Anzeige von Änderungen am Grundbesitz

Theres
Gädheim
Wonfurt
VG

Ändert sich am Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft etwas, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen.

Um eine sachgerechte Verteilung der Grundsteuerlast zu gewährleisten ist es essentiell, dass die Finanzämter von den Steuerpflichtigen über Änderungen der Bemessungsgrundlagen informiert werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen Flyer erstellt, um die Steuerpflichtigen auf diese Pflicht hinzuweisen. Den Flyer können Sie hier abrufen.

Die Änderungen eines Kalenderjahres müssen Sie grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres abgeben, das auf das Jahr der Änderung(en) folgt.

Hilfen zum Ausfüllen der Grundsteueränderungsanzeige und der Grundsteuererklärung sowie weitere Informationen finden Sie unter www.grundsteuer.bayern.de 

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